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1 Block (mit 30 Sätzen) Wildursprungsscheine und 30 Wildmarken / Durchziehplomben: 14,83 €
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Wildursprungsschein für alle Wildarten

Seit dem 1. Juli 2012 gilt eine neue Durchführungsverordnung der EU zur Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln (Durchführungsverordnung EU Nr. 931/ 2011). Da die Rückverfolgbarkeit in Sachsen-Anhalt schon in der Vergangenheit ausreichend geregelt war und ist, können weiterhin die seit 2010 für unser Bundesland entworfenen Wildursprungsscheine genutzt werden. Neu ist jedoch, dass die Informationspflichten bei der Abgabe von Wild an Lebensmittelunternehmer (z.B. Gastwirte, Metzger und Wildhändler) künftig für alle Schalenwildarten und für Niederwild gelten. Bei der Abgabe direkt an den Endverbraucher gilt die Verordnung nicht. Die weitergehenden Informationspflichten bei der Abgabe von Schalenwild an den Wildhandel (z.B. Informationen zu lebensmittelhygienisch bedenklichen Merkmalen) bleiben weiterhin bestehen. Die Informationen zur Rückverfolgbarkeit des Wildbrets müssen so lange aufbewahrt werden, bis davon ausgegangen werden kann, dass das Wildbret verzehrt wurde. Sie müssen der Lebensmittelbehörde auf Anforderung mitgeteilt werden. Die neue Durchführungsverordnung ist hier abrufbar.

Rückverfolgbarkeit von Wildbret

Das ursprüngliche Vorhaben, mit der letzten Veränderung der Tier-LMHV einen bundeseinheitlich zu verwendenden Wildursprungschein einzuführen, ist im Bundesrat am Widerstand einiger Bundesländer gescheitert. Obwohl sich der Bundesrat der Einführung eines bundeseinheitlichen Wildursprungscheines verweigert hat, besteht nach EU-Recht die Vorgabe, jedem Stück Schalenwild, das in den Verkehr gebracht werden soll, eine Bescheinigung beizufügen, aus der die wesentlichen Angaben zum erlegten Stück Wild hervorgehen und mit der die Unbedenklichkeit des Stückes für den menschlichen Verzehr bestätigt wird. Wie in den einzelnen Bundesländern diese „Bescheinigung“ aussehen soll, wer sie zu erstellen hat, welche Form sie haben soll und woher sie zu beziehen ist, hat der Gesetzgeber völlig offen gelassen. Fest steht nur, dass z. B. kein Wildhändler von einem Revierinhaber ein Stück Schalenwild aufkauft, dem diese Bescheinigung nicht beigefügt ist. Bei nüchterner und sachlicher Betrachtung ist diese von der EU geforderte Bescheinigung nichts anderes als ein Wildursprungschein. Insofern ist es geradezu grotesk, es im Prinzip jedem Revierinhaber selbst zu überlassen, sich solch eine Bescheinigung zusammenzubasteln. Auf Initiative des LJV Sachsen-Anhalt war durch die Bereitstellung des vor drei Jahren entwickelten Wildursprungscheines mit der dazugehörigen Wildmarke dieses Problem für Sachsen-Anhalt geklärt. Mit Verwendung dieses geänderten Wildursprungscheines wird im vollen Umfang den lebensmittelrechtlichen und verbraucherschutzrechtlichen Anforderungen sowohl nach deutschem als auch nach EU Recht entsprochen. Der Landesjagdverband Sachsen-Anhalt e. V. empfiehlt allen Revierinhaber, die erlegtes Wild in den Verkehr bringen, möglichst auch bei Abgabe an private Kleinabnehmer (mit Ausnahme des Verbrauchs im eigenen Haushalt), diese Wildursprungscheine und Wildmarken zu verwenden. Mit ihm wird die Herkunft des Wildes aus heimischen Revieren belegt und sie sind gewissermaßen auch ein Qualitätssiegel für ein wertvolles Lebensmittel.